EVB-IT Verträge
PROSOZ Herten weiß um die Vorzüge der neuen EVB-IT-Verträge. Bereits seit 2000 nutzen viele Kommunen sie für ihre IT-Beschaffung, PROSOZ Herten begrüßt diese Praxis ausdrücklich.
Den Lizenzkauf, die Lizenzmiete, die Pflege von Software und die Beauftragung von Schulungen und anderen Dienstleistungen, kurz gesagt alle Verträge, die für Ihren Vertragsalltag mit uns bedeutsam sind, können Sie in der modernen Form eines EVB-IT-Vertrages abschließen.
Die öffentliche Hand beschafft jährlich Informationstechnik für ca. 5 Mrd. Euro. Da sie dies möglichst preisgünstig und mit geringem Verwaltungsaufwand tun soll, wurden die entsprechenden Verträge seit Anfang der 70er Jahre auf der Grundlage spezieller Einkaufsbedingungen geschlossen: den ‘Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Leistungen’ (BVB).
Mit der immer weiter fortschreitenden Entwicklungsgeschwindigkeit des IT-Bereiches musste man jedoch feststellen, dass die Regelwerke der BVB in weiten Bereichen nicht mehr den heutigen Marktverhältnissen und der heutigen Technik bzw. dem Bedarf der öffentlichen Hand angemessen Rechnung tragen. Es bedurfte daher einer Modernisierung, bei der eine Überarbeitung hin zu kürzeren und verständlicheren Geschäftsbedingungen und Vertragsmustern im Vordergrund stand. Im Hinblick auf rechtliche, organisatorische und technische Neuerungen war darüber hinaus eine Reihe inhaltlicher Änderungen erforderlich.
Im Auftrag des ‚Kooperationsausschusses Automatisierte Datenverarbeitung’ Bund/Länder/Kommunaler Bereich (KoopA-ADV) hat eine Arbeitsgruppe der öffentlichen Hand unter Federführung des Bundesministeriums des Innern neue, die BVB ablösende Vertragstypen entwickelt. Die EVB-IT-Verträge.
Mit den vorliegenden EVB-IT-Verträgen sind bedarfsgerechte Vertragstypen geschaffen worden, die sowohl den Urteilen des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einzelner BVB-Klauseln und dem Gesetz zur Schuldrechtsmodernisierung als auch den Änderungen im Urheberrecht und im europäischen Vergaberecht Rechnung tragen. Darüber hinaus wurden zeitgemäße Haftungsregelungen und US-amerikanische Exportkontrollvorschriften berücksichtigt.
Die Haushaltsordnungen bzw. entsprechende Verwaltungsvorschriften verpflichten Bund und Länder, alle IT-Verträge auf der Grundlage der bestehenden EVB abzuschließen. Viele Kommunen und sonstige öffentliche Auftraggeber haben sich zur Anwendung dieser EVB verpflichtet.
Ihre Ansprechpartnerin
Dorothee Rickert
Tel.: (0 23 66) 1 88 - 637
Fax: (0 23 66) 1 88 - 111
d.rickert(at)prosoz.de
EVB-IT Vertragsbedingungen zum Download
Überlassung Typ A
Pflege von Standardsoftware
Beschaffung von IT Dienstleistungen

